Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Zen-Kreis-Kiel“
  2. Der Sitz des Vereins ist Kiel.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt der Verein den Namen „Zen-Kreis-Kiel“ e. V.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist, allen Freunden des Zen-Buddhismus eine Stätte zu bieten, an der sie sich dem Studium und der Ergründung der Lehre des Buddha, sowie der praktischen Übung zur Verwirklichung des Zen-Weges widmen können.
    Der Verein bemüht sich, die Lehre des Buddha und den Zen-Weg in einer dem Europäer verständlichen Form darzulegen und den Mitgliedern und Freunden bei der Anwendung der Lehre im täglichen Leben behilflich zu sein.
  2. Zu diesem Zweck unterhält der Verein eine Zen-Übungshalle und organisiert und unterstützt die Durchführung von Sesshin unter der Leitung von Zen-Meistern und anderen autorisierten Zen-Lehrern.
  3. Zur Erfüllung des Vereinszweckes ist jedes Mitglied entsprechend seinen Kenntnissen und Fähigkeiten zur Mitarbeit aufgerufen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins und die von ihm erlassene Zendo-Ordnung anerkennt.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über die der Vorstand entscheidet.

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, regelmäßig monatliche Mitgliedsbeiträge zu bezahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Die Beitragsleistungen können in sozialen Härtefällen herabgesetzt werden.

Neu hinzukommende Zen-Freunde werden vom Zazen-Übungsleiter über die Zendo-Ordnung und den Ablauf der Übungsabende informiert. Sie können einen Antrag stellen,

a) Mitglied oder

b) Fördermitglied des Vereins zu werden.

5) Die Fördermitglieder verpflichten sich lediglich, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen und die Zendo-Ordnung anzuerkennen. In der Mitgliederversammlung, zu der sie zu laden sind, haben sie kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

1) Ein Mitglied kann seinen Austritt durch eine schriftliche Erklärung im laufenden Monat jeweils zum Ende des übernächsten Monats gegenüber dem Vorstand erwirken.

2) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod; sie ist nicht vererbbar.

3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten gegen die Vereinsordnung oder die Zendo-Ordnung verstößt oder wenn es den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung über 3 Monate schuldig bleibt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung tritt regelmäßig mindestens einmal im Jahr zusammen.

2) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand; die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Auf der Ladung ist die Tagesordnung anzukündigen.

4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

5) Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand; es wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird und von den Mitgliedern jederzeit eingesehen werden kann.

6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen und für den Ausschluss von Mitgliedern ist eine 3/4 Mehrheit von Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden.

§ 8 Vorstand

1) Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der 1. und 2. Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind gleichberechtigt; sie vertreten sich gegenseitig. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein alleine zu vertreten. Der Vorstand kann zur organisatorischen Arbeit des Vereins besondere Vertreter heranziehen.

2) Ein aus 4 Personen bestehender Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit durch Handzeichen oder Textform. Der Vorstand verteilt unter sich die folgenden Ämter: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer und Kassenwart.

Stand: Dezember 2021